Nebenhörer
§ 18 (2) der Satzung für Studienangelegenheiten regelt: Der Antrag auf Nebenhörerschaft ist schriftlich in der dafür festgelegten Form und Frist bei der Studierendenverwaltung zu stellen. Der Gesamtumfang der besuchten Lehrveranstaltungen soll in der Regel sechs Semesterwochenstunden oder den Umfang eines Moduls nicht übersteigen.
In seiner Sitzung vom 15.02.2007 hat der Prüfungsausschuss folgendes beschlossen:
Nebenhörer dürfen in Ausnahmefällen an Klausuren teilnehmen, sofern der betroffenen Lehrstuhl damit einverstanden ist. Dies ist nur in den Vertiefungsgebieten der Bachelorstudiengänge möglich.
Vorgehensweise:
- Sie holen sich den Antrag auf Nebenhörerschaft von der Studierendenverwaltung.
- Mit dem Antrag auf Nebenhörerschaft wenden Sie sich an die/den Prüfer/in, und lassen sich schriftlich deren Einverständnis für Ihre Teilnahme an der Klausur geben.
- Mit dieser Einverständniserklärung seitens der/des Dozentin/en wenden Sie sich erneut an die Studierendenverwaltung und lassen sich die Nebenhörerschaft abschließend bestätigen.
- Bitte bewahren Sie den genehmigten Nebenhörerantrag gut auf, da dieser als Nachweis für die reguläre Teilnahme an der Prüfung dient. Sie erhalten nach der Prüfung einen Schein mit der Note von der/dem jeweiligen Prüfer/in.
Letzte Aktualisierung: 26.02.2013

