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Ist meine selbstständige Tätigkeit anrechenbar?

Bei der Anrechnung selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeiten erfolgt eine Einzelfallprüfung. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit einen hinreichenden wirtschaftswissenschaftlichen bzw. unternehmerischen Bezug aufweist und hinsichtlich Inhaltes, Niveau und Umfang den Qualifikationszielen des Berufspraktikums entspricht.

Bitte reichen Sie aussagekräftige Nachweise ein, aus denen insbesondere Art, Umfang und Dauer Ihrer Tätigkeit sowie Ihre eigenen Aufgaben und Verantwortungsbereiche hervorgehen. Hierzu gehören insbesondere:

  • Bestätigungen mehrerer Auftraggeber*innen über Zeitraum, Umfang und Art der Tätigkeit,
  • eine ausführliche Beschreibung Ihrer unternehmerischen bzw. kaufmännischen Aufgaben (bspw. Tätigkeits- und Kompetenzbeschreibung, Geschäftsmodell, Businessplan, eigene Rollenbeschreibung, typische Projekte, ca. 1-3 Seiten)
  • Gewerbeanmeldung oder vergleichbarer Nachweis über die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit (z. B. steuerliche Erfassung beim Finanzamt, Handels- oder Partnerschaftsregisterauszug, Nachweis der Mitgliedschaft bei einer zuständigen Berufskammer), soweit vorhanden,
  • exemplarische Auftrags-, Vertrags- oder Rechnungskopien,
  • sowie Arbeitsproben oder sonstige Nachweise der erbrachten Leistungen.

Gelegenheitstätigkeiten, einzelne Aufträge oder bloße Verkäufe sind nicht anrechenbar. Ebenso genügt die formale Anmeldung einer Selbstständigkeit allein nicht. Aus den eingereichten Unterlagen muss hervorgehen, dass die Tätigkeit in Umfang und Aufgabenprofil den Qualifikationszielen des Berufspraktikums entspricht.

Strategie & Qualitätsmanagement in Studium & Lehre