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Welche Regelungen gelten für nicht bestandene Prüfungen (gesetzlicher Schutzschirm)?

Das Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) wurde um die Vorschrift des § 126b zu nicht bestandenen Prüfungen innerhalb eines definierten Zeitraums erweitert:
Nicht bestandene Prüfungsversuche im Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 31.03.2023 gelten als nicht unternommen, d.h. der Prüfungsversuch wurde nicht gezählt.

Die Regelung galt auch für Bachelor- und Masterarbeiten.

Von der Regelung ausgenommen waren Prüfungsversuche, die aufgrund von Täuschung mit „nicht bestanden“ bewertet wurden. Ferner fielen die Nichtabgabe einer schriftlichen Arbeit (Seminar- oder Abschlussarbeit) oder das Versäumen eines bindenden Prüfungstermins ohne triftigen Grund ebenfalls nicht unter diese Regelung. Hier wurde die Note 5,0 eingetragen.

Wenn Sie ab dem 01.04.2020 eine Prüfung nicht bestanden, aber zwischenzeitlich einen erneuten und nun erfolgreichen Versuch unternommen haben, gilt die Regelung nicht, da Sie die Prüfung ja bestanden haben.

Diese Vorschrift wurde nur bis zum WiSe 2022/2023 verlängert. Ab dem SoSe 2023 werden nicht bestandene Leistungen und Arbeiten wieder regulär mit der Note 5,0 bewertet.


Achtung: Aufgrund der Kurzfristigkeit der Änderung wurden fürs WiSe 2022/2023 bereits Fehlversuche im Campus Management eingetragen. Diese werden in den kommenden Wochen gelöscht. Sie müssen dafür nichts weiter tun, die Löschung erfolgt automatisch.



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